Versicherung

Die Haftung des Verkehrsunternehmens für die Beschädigung des Gutes während der internationalen Beförderungen wird durch das Genfer Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) geregelt. Unsere Haftung ist gemäß diesem Übereinkommen für jede internationales Beförderung, die wir durchführen, mit dem Limit 1 200 000,- EUR pro Jahr versichert, höchstens aber 600 000,- EUR für einen Unfall.

 

Nicht jeder Schaden, der während der Beförderung des Gutes entsteht, ist die Haftung des Verkehrsunternehmens im Sinne des CMR-Übereinkommens. Im Übereinkommen ist festgelegt, das das Verkehrsunternehmen von der Haftung befreit wird, falls der Schaden des Gutes wegen der Eigenschaften des Gutes oder wegen der Umstände verursacht ist, denen das Verkehrsunternehmen nicht ausweichen konnte und diese nicht beseitigen konnte.

 

Weiter bestimmt das CMR-Übereinkommen das Haftungslimit des Verkehrsunternehmens – 8,33 SDR (spezielles Darlehensrecht), oder ungefähr 10,- EUR für ein Kilo Gut. Bei der Beförderung von VW Golf mit der Masse 1205 kg, wird die Haftung des Verkehrsunternehmens für seine Schäden oder vollständigen Untergang 12628,40 EUR nicht überschreiten.

 

Mit Bezug auf das Obige bieten wir unseren Kunden zusätzlich die Gutversicherung (CARGO) an, diese Versicherung wird in allen Fällen die mit der Beschädigung des Gutes verbundenen Verluste decken – auch in Fällen, wenn der Schaden des Gutes mit der Haftung des Verkehrsunternehmens nicht verbunden ist oder dieser das Haftungslimit des Verkehrsunternehmens überschreitet. Das Selbstrisiko der Versicherungspolice beträgt 500,- EUR und diesen Betrag muss man nur dann zahlen, falls der Schaden des Gutes mit der Haftung des Verkehrsunternehmens nicht verbunden ist. Der Preis der Versicherungspolice wird für jedes Verkehrsunternehmen durch unsere Manager berechnet.